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Diese Vereinbarung endet nicht automatisch mit der Kündigung des Hauptvertrages, sondern bedarf des ausdrücklichen Hinweises darauf in der Kündigung, dass der Kunde auch diese Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung kündigt.
20. Aufhebung bisheriger Vereinbarungen
Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung nach BDSG
Die Parteien vereinbaren, dass zeitgleich mit Beginn dieser Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung die zwischen den Parteien bestehende Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung gemäß § 11 Bundesdatenschutzgesetz (alt) sowie etwaige weitere Vereinbarungen zur Auftragsdatenverarbeitung einvernehmlich aufgehoben und durch diese neue Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung vollumfänglich ersetzt werden.
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21. Verweise auf die DSGVO
Alle in dieser Vereinbarung enthaltenen Verweise auf die DSGVO gelten für die DSGVO in ihrer jeweils aktuellen Fassung bzw. etwaige Nachfolgeregelungen.
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