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Die jeweils aktuell geltenden Technisch Organisatorische Maßnahmen kann der Kunde unter https://wiki.fb-portal.de/display/FBR einsehen. Der Kunde informiert sich vor Abschluss der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung und anschließend in regelmäßigen Abständen über diese Technischen Organisatorische Maßnahmen. Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass die jeweils aktuell geltenden, vertraglich vereinbarten Technisch Organisatorische Maßnahmen für die Risiken der zu verarbeitenden Daten ein angemessenes Schutzniveau bieten.

Eine Änderung der getroffenen Technisch Organisatorische Maßnahmen bleibt Franke und Bornberg vorbehalten, sofern das Schutzniveau nach DSGVO nicht unterschritten wird.

9. Weitere Auftragsverarbeiter
Der Kunde erteilt Franke und Bornberg die allgemeine Genehmigung, weitere Auftragsverarbeiter  („Unterauftragsverarbeiter“) im Sinne des Art. 28 DSGVO in Anspruch zu nehmen. Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Nicht hierzu gehören Nebenleistungen, die Franke und Bornberg z.B. als Telekommunikationsleistungen, Post-/Transportdienstleistungen, Wartung und Benutzerservice oder die Entsorgung von Datenträgern sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Hard- und Software von Datenverarbeitungsanlagen in Anspruch nimmt. Franke und Bornberg ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit der Daten des Kunden auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.

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Franke und Bornberg ist berechtigt, für diese Leistungen eine angemessene Vergütung vom Kunden zu verlangen. Die Konditionen hierfür stimmen die Vertragsparteien im Vorfeld untereinander ab.


11. Unterstützung des Kunden im Hinblick auf die Sicherheit personenbezogener Daten
Franke und Bornberg unterstützt unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihr zur Verfügung stehenden Informationen den Kunden bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 DSGVO genannten Pflichten.

Franke und Bornberg ist berechtigt, für diese Leistungen eine angemessene Vergütung vom Kunden zu verlangen. Die Konditionen hierfür stimmen die Vertragsparteien im Vorfeld untereinander ab.

12. Umgang mit den Daten nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen
Nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen löscht Franke und Bornberg nach Wahl des Kunden entweder alle personenbezogenen Daten oder gibt sie dem Kunden zurück, sofern nicht nach dem Unionsrecht oder nach deutschem Recht eine Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht oder sich aus dem Hauptvertrag etwas anderes ergibt.

13. Informationen und Überprüfungen zum Nachweis der Einhaltung der Pflichten
Franke und Bornberg stellt dem Kunden alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in Art. 28 DSGVO niedergelegten Pflichten zur Verfügung und ermöglicht Überprüfungen - einschließlich Inspektionen -, die vom Kunden oder einem anderen von diesem beauftragten Prüfer durchgeführt werden, und wirkt daran mit. Sofern hierbei die Kenntnisnahmemöglichkeit von vertraulichen Informationen, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen besteht, ist Franke und Bornberg  berechtigt, eine Verschwiegenheitserklärung vom Kunden und von diesem beauftragten Prüfer zu verlangen.

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